2. Juli 2016

RG Bautzen: Stellungnahme zum Bebauungsplan Industriestandort Schadendorf

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., bedankt sich für die Zusendung der Unterlagen und das Einräumen des Mitspracherechts gemäß § 4 (2) BauGB zu o.g. Vorhaben. Der BUND Landesverband Sachsen e.V. hat die BUND Regionalgruppe Bautzen autorisiert, die Stellungnahme für den BUND zu erarbeiten.

Nach gründlicher Prüfung der uns zugesandten Unterlagen aus natur- und umweltschutzfachlicher sowie -rechtlicher Sicht möchten wir bezugnehmend auf unsere Stellungnahme  im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vom 14.03.14 noch folgende Anregungen und Hinweise geben:

Die Errichtung des geplanten Industriegebietes Schadendorf erfolgt auf einer durch gewerbliche Nutzung vorbelasteten Fläche. Aufgrund der erforderlichen Flächenneuversieglung, Überbauung sowie Entfernung von Gehölzen handelt es sich jedoch um einen nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft, für den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu planen sind.

Durch die Erhöhung der zulässigen Versieglung um 6 120 m2 auf ca. 28 600 m2 Fläche durch Zufahrten, Zuwegungen und Gebäude wird die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im Geltungsbereich beeinträchtigt. Als  Ausgleichsmaßnahme wurde der Rückbau nicht mehr benötigter Gleisanlagen sowie der Abriss von nicht mehr genutzten Gebäuden, Anlagen  und Erschließungswegen  innerhalb der Teilfläche 4 des Abschlußbetriebsplanes vorgesehen. Das ergibt insgesamt eine zu entsiegelnde Fläche von 6 270 m2. Damit kann ein wirksamer Ausgleich der Flächenneuversieglung im Verhältnis 1:1 realisiert werden.

Auch wenn sich die zu entfernenden Einzelbäume innerhalb und außerhalb des Baufeldes durch Anflug angesiedelt haben und max. 30 Jahre alt sind, so besitzen sie doch einen beachtlichen ökologischen Wert. Hier hatte bereits die Sukzession eingesetzt. Sukzession ist ein Vorgang, der von der Erstbesiedlung eines möglichen Lebensraumes bis hin zu einem Endstadium (bei uns in der Regel Wald)  zahlreiche Schritte durchläuft. Die Sukzession ist eine wichtige Voraussetzung für die Entstehung einer vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt.  Die Entfernung der Bäume ist nach § 9 Abs. 1 Nr.10 SächsNatSchG sowie § 14 Abs. 1 BNatSchG ein Eingriff in Natur und Landschaft und somit gemäß § 15 BNatSchG ausgleichspflichtig. Der Ersatz sollte durch das Anpflanzen einheimischer standorttypischer Gehölze im näheren Umfeld des Eingriffs erfolgen. Als Alternative könnte auch eine der entsiegelten Flächen wiederum der Sukzession überlassen und dauerhaft als Grünfläche erhalten werden. Gerade in unserer stark belasteten Kulturlandschaft ist es wichtig, die Sukzession wieder zu ermöglichen und naturschutzfachlich zu steuern, um die natürlichen Lebensgrundlagen nachhaltig zu sichern.

Im Zuge der Baumaßnahmen wird weiterhin der Einschlag von 1 780 m2 Wald- bzw. Gehölzflächen innerhalb und 1 060 m2 außerhalb des Baufeldes erforderlich. Auch wird die Umwandlung eines schon bestehenden Waldes in einen Waldrand mit niedrig wachsenden Gehölzen oder Grünanlagen notwendig.

In Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde das Landkreises Görlitz soll der Ausgleich für die umgewandelten Waldflächen im Verhältnis 1:1 durch Neubegrünung/ Entwicklung einer Waldfläche in Teilfläche 2 des Abschlußbetriebsplanes erfolgen. Durch diese Maßnahme kann die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft ausgeglichen werden.

Sollte das im Baufeld liegende abflusslose Kleingewässer nicht erhalten werden können, ist wieder ein Tümpel an anderer Stelle des Geltungsbereiches bzw. im näheren Umfeld anzulegen. Das Neuanlegen von Kleingewässern bleibt jedoch eine Notmaßnahme und ist kein Alibi für die Zerstörung bestehender Gewässer. Stehende Kleingewässer sind Heimat und Lebensgrundlage vieler Tierarten. Besonders  Vögel, Fische und Amphibien wie Frösche, Kröten, Molche, darunter viele Kleintiere und eine große Anzahl Pflanzenarten finden hier Lebensraum. Die Größe von Kleingewässern ist sehr variabel und reicht von 10  bis 1000 m2. Deshalb darf die Bedeutung des vorhandenen Tümpels, der eine Größe von etwa 8 m Durchmesser besitzt nicht unterschätzt werden. Die Bedeutung dieser Gewässer in der Natur ist gerade unter dem Gesichtspunkt, dass viele Tier- und Pflanzenarten vom Aussterben bedroht sind, besonders hoch; z. B. als Laichplätze für Fische und  Amphibien sowie als Tränk- und Badegelegenheit für Säugetiere, Vögel und Bienen. Einige Tiere sind hinsichtlich ihrer Fortpflanzung an Gewässer gebunden und unternehmen im ausgewachsenen Stadium Wanderungen in die Umgebung. Dies gilt z. B. für Libellen und Erdkröten. Auch stellen Kleingewässer einen Großteil der Nahrungsreserven für insektenfressende Tiere, wie  Fledermäuse, Lurche und Vögel bereit. Die Bedeutung selbst des kleinsten Gewässers reicht also weit über seine Ufer in die Landschaft hinaus.

Anhand einer speziellen Artenschutzprüfung wurde nachgewiesen, dass ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG teilweise vollständig bzw. unter Berücksichtigung von zusätzlichen Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden kann. Unter der Voraussetzung, dass  die genannten Vermeidungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen realisiert werden, können die artenschutzspezifischen Auflagen des BNatSchG erfüllt werden.

 

Diese Stellungnahme verliert ihre Gültigkeit, wenn wesentliche Änderungen am Vorhaben vorgenommen werden. Am weiteren Verfahrensverlauf möchten wir beteiligt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Schmidt

Vorstandsvorsitzende - BUND-Regionalgruppe Bautzen

 

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