BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland


6. Juli 2016

RG Stollberg: Gutachterliche Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange zum Planfeststellungsverfahren „Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens in Zwönitz“


Sehr geehrte Damen und Herren,

 

vielen Dank für das Zusenden der Planungsunterlagen. Als Träger öffentlicher Belange sowie als anerkannter Naturschutzverband senden wir Ihnen unsere Stellungnahme zum o.g. Bauvorhaben.

Das Vorhaben liegt in einem sensiblen, ökologisch wertvollen Abschnittes des naturnahen Mittelgebirgsflusses „Zwönitz“. Die Zwönitz hat als naturnahes Fließgewässer eine große Bedeutung im Naturhaushalt.

Bei diesem Bauvorhaben werden gesetzlich geschützte Biotope in Anspruch genommen. So werden im Zuge der Baumaßnahmen u.a. Uferstaudenfloren, Erlen-Eschenwälder und Quellbereiche in erheblicher Weise negativ beeinflußt. Das FND „Niederer Halsbach“ und FND „Schwemmteich“ befinden sich in direkter Nähe zum Bauvorhaben. Ein sensibler Umgang mit der vorhandenen Flora und Fauna während der Baumaßnahmen setzen wir als gegeben und bindend voraus!

Neben der Zerstörung dieser Biotope, welche sich über lange Zeiträume entwickelt haben, ist der Eintrag von Neophyten in dem als Trockenbecken geplantes HRB als sehr kritisch zu betrachten. Dies wird das ökologische Gleichgewicht zerstören, die ursprüngliche Artenzusammensetzung verfälschen. Über die Artenzusammensetzung und Anzahl der Reptilien, welche von der Baumaßnahme am meisten betroffen sind, gibt es keine zufriedenstellenden Aussagen.

Aus diesen Gründen sind als Ausgleich umfangreiche Kompensationsmaßnahmen erforderlich 

So muss bei den geplanten Begrünungsmaßnahmen ein zertifiziertes einheimisches Saatgut ausgebracht werden, welches hohe Anteile von nektar- und pollenspendenden Pflanzen beinhaltet. Vorteilhaft ist, wie von den Planern bereits angedacht, eine zwei Mal stattfindende Beweidung mit Schafen durchzuführen. Wenn eine Mahd geplant sein sollte, muss das Mähgut aus dem HRB entfernt werden. Die Samen der Blühpflanzen müssen vor der Beweidung oder Mahd erst ausreifen. Das Mähgut sollte noch einige Tage nach der Mahd zum Ausreifen und Ausfallen der Samen liegen bleiben.

Bei den geplanten Ersatzpflanzungen, dem Anlegen einer Hecke und der Wiedereinrichtung eines Weichholz-Auewaldes ist das Prinzip der Pflanzung von zertifizierten einheimischen Bäumen und Sträuchern aus Sicht des Naturschutzes für eine nachhaltige Entwicklung der Artenvielfalt zwingend notwendig. Was ab dem Jahr 2020 vom Gesetzgeber festgeschrieben wird, sollte vom Bauherrn bei der Schwere des Eingriffes in den Naturhaushalt bereits jetzt verpflichtend sein!

Notwendige Baumfällarbeiten im Baubereich sind außerhalb der Vegetationszeit vom 01. Oktober bis 28. Februar des Folgejahres durchzuführen. Aufgrund der vorherrschenden ornithologischen Artenvielfalt, darunter der streng geschützte Schwarzstorch, kann keine Ausnahmegenehmigung aus der Sicht des Naturschutzes zugelassen werden.

Andere Kompensationsmaßnahmen, wie z.B. das Entschlemmen des Schwemmteiches, das Anlegen eines Feuchtbiotopes mit Totarmcharakter mit Röhricht- und Großseggenfloren, der Rückbau einer Pumpstation, der Rückbau von Sohl- und Uferbefestigungen u.a.m. ist aus Sicht des Naturschutzes zu begrüßen.

In der Gesamteinschätzung stimmen wir auf Grund der dargelegten umfangreichen Kompensationsmaßnahmen dem Bauvorhaben zu.

Wir setzen jedoch voraus, dass unsere Hinweise und Anregungen im Interesse eine nachhaltigen Sicherung und Entwicklung unserer einheimischen Flora und Fauna in Ihrer Planung sowie in Natura umgesetzt werden.

Für die Klärung noch offener Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Steffen Reuter

BUND Regionalgruppe Stollberg

 

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Quelle: http://archiv.bund-sachsen.de/media/stellungnahmen/rg_stellungnahmen/detail/browse/5/artikel/rg-stollberg-gutachterliche-stellungnahme-als-traeger-oeffentlicher-belange-zum-planfeststellungsve/