16. März 2015

RG Leipzig: Stellungnahme zur Scoping-Verfahren „ELN – Neubau 3 EÜ Str. 6367 km 4,655 Elster, km 5,199 Luppe und km 5,641 Nahle“

Sehr geehrte Herr Lübke,

 

der BUND Landesverband Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung durch Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme im vorliegenden Planfeststellungsverfahren „ELN – Neubau 3 EÜ STr. 6367 km 4,655 Elster, km 5,199 Luppe und 5,641 Nahle.“

Wir geben folgende Stellungnahme ab:

Wir werfen die Frage auf, ob unabhängig von der festgestellten notwendigen Ertüchtigung der Brückenelemente, auch eine Erhöhung der Geschwindigkeit notwendig ist. Dies gilt es aus unserer Sicht bei der Variantenbetrachtung zu berücksichtigen. Die Variantenbetrachtung ist daher um weitere Varianten zu ergänzen, die eine Beibehaltung oder Minderung der zulässigen Geschwindigkeit zum Inhalt haben. In diesem Zusammenhang weisen wir auch auf die zu erbringenden Schallschutzgutachten hin.

Auch zu dem noch frühen Verfahrensstadium können wir bereits feststellen, dass die Ertüchtigung der Anlagen auf den bisherigen in Anspruch genommen Flächen erfolgen sollte. Dadurch können Neuversiegelungen und Auswirkungen auf den Naturhaushalt so gering wie möglich gehalten werden und stellen im Gegensatz zu den Varianten (mit Verschwenkung der Trasse) einen geringen Eingriff in Natur und Landschaft dar.

Wir machen weiterhin darauf aufmerksam, dass in der Tischvorlage bereits Wertungen der Auswirkungen des Vorhabens vorgenommen wurden. Beispielsweise heißt es auf S. 16: „ Baubedingte Wirkungen des geplanten Vorhabens auf das Schutzgut Mensch sind ableitbar, jedoch sind diese aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Wirkungen (Lärm, Erschütterung, zeitweiliger Ausstoß von Luftschadstoffen durch Baumaschinen) nicht als erheblich zu werten.“ Wir sind der Auffassung, dass eine Bewertung der Auswirkungen erst nach Abschluss einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. Daneben sind baubedingte Wirkungen nicht vernachlässigbar. Für den Bau wird mit einem Zeitraum von zwei Jahren gerechnet, so dass eine baubedingte Störung über einen längeren Zeitraum erfolgt und somit nicht von vornherein als vernachlässigbar einzustufen ist. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass bei einem parallelen Betrieb der Trasse kumulativ wirkende Emissionen zu untersuchen sind. Dies gilt nicht nur für das Schutzgut Mensch, sondern auch für das Schutzgut Pflanzen und Tiere.

In Bezug auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere ist der vorgeschlagene Untersuchungsraum zu eng bestimmt. Wir halten einen zu untersuchenden Raum mit einem Abstand von 1000 m zum Vorhaben für notwendig. Weiterhin sind die zu untersuchenden Auswirkungen auf aquatische Tiere und Pflanzen zu erweitern. Diese können durch Verunreinigung der Gewässer in Folge von Schadstoffeinträgen (vor allem baubedingt) oder durch Änderung der Gewässerbeschaffenheit beeinträchtigt werden.

In Bezug auf das Schutzgut Wasser ist vom Vorhabenträger der Nachweis zu erbringen, dass das geplante Vorhaben mit den wasserrechtlichen Zielvorgaben und Bewirtschaftungsplänen (guter ökologischer und chemischer Zustand von Oberflächengewässern) vereinbar ist. Diese Ausführungen gelten auch für das Grundwasser (guter mengenmäßiger und chemischer Zustand).

Eine FHH-Verträglichkeitsprüfung, einen speziellen Artenschutzbeitrag sowie einen Landschaftspflegerischen Begleitplan erachten wir aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit des Gebietes und der bestehenden rechtlichen Vorgaben für zwingend notwendig. Diese Prüfungen werden jedoch auch in der Tischvorlage als zu erbringende Unterlagen vom Vorhabenträger aufgeführt.

Für die nochmalige Beteiligungsmöglichkeit durch ihr Haus möchten wir uns herzlich bedanken.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer




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