Informationen zum Normenkontrollantrag Braunkohlenplan Nochten 2014 - Gemeinsame Pressekonferenz von Greenpeace, BUND Sachsen und „Strukturwandel jetzt - Kein Nochten II“

Pressekonferenz am 20.08.2014 in Dresden. V.l.n.r.: Ursula Eichendorff (Strukturwandel jetzt), RAin Dr. Roda Verheyen, Dr. David Greve (BUND Sachsen), Prof. Dr. Felix Ekardt (BUND Sachsen), Anike Peters (Greenpeace)

 

 

 

  • Der Antrag (=Klage) wurde heute beim Oberverwaltungsgericht Bautzen eingereicht.

  • Kläger / Antragssteller sind der BUND Landesverband Sachsen e.V. und ein Betroffener aus Rohne, Herr Ingo Schuster, dessen Haus und Grundstück im Abbaufeld 2 liegt.

  • Ein Normenkontrollantrag ist eine Klage gegen eine Norm, hier eine Satzung des Regionalen Planungsverbands Oberlausitz-Niederschlesien.

  • Die Kläger wollen erreichen, dass der Braunkohlenplan für unwirksam erklärt wird. Der Plan ist seit seiner Bekanntmachung in Kraft (15.05.2014). Er ist durch das sächsische Innenministerium genehmigt worden. Bis zur Entscheidung des Gerichts bleibt der Plan in Kraft. Eine Entscheidung des Gerichts würde den Plan aber für unwirksam erklären und damit aufheben. Die Konsequenz wäre, dass Anträgen von Vattenfall Europe Mining AG auf Zulassung von Betriebsplänen zur Durchführung des Abbaus oder gar der Durchführung von Enteignungen nicht entsprechen werden dürfte.

  • Das Verfahren vor Gericht dauert bis zu zwei Jahre, je nach Auslastung des Gerichts. Es handelt sich nicht um ein Eilverfahren. Nach Absendung des Antrags werden voraussichtlich mehrere umfangreiche anwaltliche Schriftsätze ausgetauscht, in denen es um die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags und um die einzelnen Punkte der Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit des Braunkohlenplans gehen wird. Eine mündliche Verhandlung wird durch das Gericht terminiert und ist öffentlich. Wann ein Urteil ergehen würde, ist nicht vorhersagbar.

  • Der Plan verstößt nach Auffassung der Kläger bereits objektiv gegen gesetzliche Vorschriften des Wasserrechts, des Raumordnungsrechts, des Bundesnaturschutzgesetzes und des sächsischen Landesplanungsgesetzes.

  • Der Plan ist aber vor allem deshalb unrechtmäßig, weil er 1600 Menschen ihrer Heimat beraubt, gezielt Natur und Landschaft im Plangebiet vollständig zerstört, und Grund- und Oberflächengewässer in erheblicher Weise geschädigt werden. Hierdurch kommt es zur Verletzung von Grundrechten der betroffenen Menschen. Mit dem Normenkontrollantrag gehen die Antragsteller konsequent den nächsten Schritt auf dem Weg, den das Bundesverfassungsgericht in seinem Garzweiler-Urteil vom Dezember 2013 im Hinblick auf die Erfordernisse eines umfassenden und frühzeitigen Rechtsschutzes für existenziell bergbaubetroffene Menschen aufgezeigt hat.

  • Zudem sollen über 300 Mio. Tonnen klimaschädliches CO2 bei der Verbrennung der Kohle freigesetzt werden, obwohl ein nachvollziehbarer Bedarf für die Förderung der im Abbaugebiet 2 gelagerten Braunkohlenvorräte – zumal bis ins Jahr 2045 – nicht vorliegt. Der Plan belastet auch die in der Nachbarschaft des Tagebaus verbleibenden Anwohner erheblich – legt aber keine angemessenen Pufferzonen fest. Die Kläger meinen, dass die Gutachten, die den Kohlebedarf postulieren, unschlüssig sind. Ob das der Fall ist, kann und muss das Gericht entscheiden.

  • Die Planung basiert an allen wesentlichen Stellen auf einer Prognose des Planungsverbandes und – als „Zulieferer“ von Daten und Gutachten – von Vattenfall:

    • Werden die Braunkohlevorräte benötigt?
    • Führen die Maßnahmen, die vom Vattenfall geplant sind, zu einer sozialverträglichen Umsiedlung?
    • Werden die ohnehin in schlechtem Zustand befindlichen Grundwasservorkommen durch Versauerung langfristig weiter verschlechtert?
    • Kann eine Dichtwand auf 150m Tiefe großflächigere Grundwasserbeeinträchtigungen sicher ausschließen?
    • Wird sich eine weitere Belastung der Spree („Braune Spree“) verhindern lassen?
    • Werden die benachbarten Trinkwasserfassungen etwa in Spremberg nachhaltig geschädigt?
    • Wird sich ein Restlochsee von ca. 3000 ha herstellen lassen, der ökologisch gesund und nicht sauer ist
    • Werden die Waldflächen und landwirtschaftlichen Flächen, sowie andere Flächen der Bergbaufolgelandschaft die ihnen zugedachten Funktionen erfüllen können?
    • Führt der Tagebau im Abbaugebiet 2 zu einer (weiteren) Beeinträchtigung von nach EU-Recht geschützten Gebieten?

In all diesen Einzelfragen entscheidet sich die Planung für die Braunkohleförderung und gegen eine – aus Klägersicht gebotene – Bewertung des schlechtesten Falls (worst case). Zwar besteht in der Raumordnung ein sogenanntes „Planungsermessen“ für die zuständige Planungsstelle. Dieses Ermessen muss aber „gerecht“ ausgeübt werden, d.h. es müssen insbesondere auch die richtigen Annahmen im Hinblick auf die Auswirkungen getroffen und diese dann richtig bewertet werden. Um diese – teils technischen – Einzelfragen wird es im Prozess vor dem OVG Bautzen gehen.

 

Informationen zum Normenkontrollantrag zu Nochten II als pdf

 

Normenkontrollantrag zu Nochten II als pdf

 

 



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