Abkommen von Dresden
zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen
Die Vertragsparteien dieses Abkommens,
als Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet,
in Verfolgung des in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Endziels,
in der Erkenntnis darüber, dass zwischen Klimawandel, Armutsbekämpfung und nachhaltiger Entwicklung eine Verbindung besteht,
in Betonung auf die Notwendigkeit universeller und nachhaltiger Handlungen aller auf die Bedrohung Klimawandel zu antworten basierend auf den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen,
in Anerkennung der speziellen Vulnerabilitäten und Bedürfnisse von Vertragsparteien, besonders denen der am wenigsten entwickelten Ländern,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 (Definitionen)
Für die Zwecke dieses Abkommens finden die in Artikel 1 des Übereinkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. Darüber hinaus
1. bedeutet "Konferenz der Vertragsparteien" die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens;
2. bedeutet "Übereinkommen" das am 9. Mai 1992 in New York angenommene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;
3. bedeutet "Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen" die 1988 von der Weltorganisation für Meteorologie und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen gemeinsam eingerichtete zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change);
4. bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben, oder sich enthalten;
5. bedeutet "Vertragspartei" eine Vertragspartei dieses Abkommens, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt;
Artikel 2 (Zweck)
1. Der Zweck dieser Vereinbarung ist, die Umsetzung der Ziele des Übereinkommens zu verbessern und die globale Reaktion auf die, durch die Klimaveränderungen entstandenen, Bedrohungen zu unterstützen, indem sie weiterhin ihre Ursachen bekämpft und die Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Anpassung an seine vielfältigen Auswirkungen verstärkt. Sie reflektiert gemeinsame aber differenzierte Verantwortlichkeiten, entsprechend der Möglichkeiten hinsichtlich verschiedener nationaler Umstände.
2. Die Vertragsparteien erkennen an, dass große Einsparungen globaler Treibhausgasemissionen dringend nötig sind, um das Ansteigen der globalen Durchschnittstemperatur auf unter 1,5° C seit Beginn der Industrialisierung zu begrenzen.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihr Wirtschafts- und Gesellschaftssystem so zu beeinflussen, dass es widerstandsfähig gegenüber Klimaänderungen und emissionsarm ist.
Artikel 3 (Eindämmung)
1. Die Vertragsparteien wollen, gegenüber dem Basisjahr 2005, bis 2030 40 % und bis 2050 70-95 % globaler Treibhausgasemissionen einsparen. Die zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen empfiehlt eine Einsparung von 70 bis 95 % für das 1,5° C-Ziel.
2. Die Klimaschutzzusagen aller Vertragsparteien sollten über ihre bisherigen Bemühungen hinausgehen und ihre größtmöglichen Ambitionen entsprechend ihrer nationalen Gegebenheiten widerspiegeln.
3. Die dargelegten Klimaschutzzusagen (Intended Nationally Determined Contributions, INDCs) werden 2018 und im Folgenden alle fünf Jahre an der wissenschaftlichen Notwendigkeit überprüft und gegebenenfalls nachgebessert.
4. Vertragsparteien einschließlich Organisationen regionaler wirtschaftlicher Integration und ihre Mitgliedsstaaten können ihre Klimaschutzzusagen gemeinsam kommunizieren und umsetzen.
5. Die Industrieländer haben die Verpflichtung, die Entwicklungsländer bei der Umsetzung dieses Artikels zu unterstützen.
6. In 2100 ist sämtliche Verstromung fossiler Energieträger eingestellt. Der Elektrizitätsbedarf wird über erneuerbare Energien gedeckt.
Artikel 4 (Anpassung)
1. Die Vertragsparteien teilen das Ziel, die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel zu vergrößern und die Vulnerabilität zu verringern.
2. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Anpassung an die Auswirkungen der Klimaänderungen eine Herausforderung mit lokalen, nationalen, regionalen und internationalen Dimensionen für alle ist, und dass sie eine Schlüsselkomponente von und ein Beitrag zur langfristigen globalen Antwort auf den Klimawandel ist, um Menschen, Existenzen und Ökosysteme zu schützen.
3. Die Vertragsparteien teilen die Erkenntnis, dass je mehr sie sich um eine Eindämmung bemühen, umso weniger Anpassung notwendig ist.
4. Die Vertragsparteien erkennen außerdem die Wichtigkeit internationaler Kooperation und Unterstützung bei Anpassungsbemühungen an. Dabei sind die Bedürfnisse jener Entwicklungsländer, die besonders verwundbar sind, von besonderer Wichtigkeit.
5. Jede Vertragspartei soll einen nationalen Anpassungsplanungsprozess eingehen und seine Anpassungspläne und politischen Maßnahmen darlegen. Diese werden abhängig von den nationalen Umständen und Prioritäten jeder Vertragspartei variieren und könnten beinhalten:
(a) Erstellung von Gutachten zu Einflüssen des Klimawandels und über die Vulnerabilität;
(b) Vorrang von Aktionen in Bezug auf Menschen, Orte, Ökosysteme und Sektoren, die am verwundbarsten gegenüber Klimaänderungen sind;
(c) Vorbereitung der Umwelt auf Anpassung;
(d) Überwachung, Berichterstattung, Auswertung und Lernen von Anpassungsplänen, -programmen und -maßnahmen.
6. Die Vertragsparteien teilen das Ziel, jeder Person menschenwürdige Lebensbedingungen zu ermöglichen. Dazu zählt auch automatisches Asyl für regionale Klimaflüchtlinge.
Artikel 5 (Finanzierung)
1. Nach und nach sollten alle Finanzströme die Entwicklung hin zu emissionsarmen und klimabelastbaren Gesellschaften und Wirtschaftssystemen unterstützen.
2. Entwickelte Vertragsparteien sollen die Führung bei der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung übernehmen und Entwicklungs- und Schwellenländer dabei unterstützen.
3. Die Mobilisierung von Klimafinanzierung soll ab 2018 in Höhe von insgesamt USD 150 Milliarden pro Jahr geleistet werden. Die Finanzierung sollte in zwei Bereiche aufgeteilt werden. Es wird empfohlen, dass 100 Mrd. US Dollar von allen Ländern anteilig an ihrem BIP geleistet und 30 Mrd. US Dollar entsprechend historischer Verantwortung danach bezahlt werden, wie viel die einzelnen Länder in der Vergangenheit ausgestoßen haben. 20 Mrd. US Dollar werden von den high polluter-Firmen getragen. 10% dieser Klimafinanzierung werden in einen Technologieaustausch einfließen. Zur Verwaltung dieser Summe wird ein Gremium einberufen.
4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, für Umsetzung folgender Maßnahmen angemessene Schritte zu unternehmen:
(a) Die Bereitstellung subventionsbasierter Finanzierungen in Höhe der erlittenen Schäden für die Ärmsten, verwundbarsten und/oder jener Menschen mit der geringsten Fähigkeit, andere Ressourcen zu mobilisieren, insbesondere für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel;
(b) Die Integration von Klimafragen, einschließlich der Widerstandsfähigkeit, in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit;
(c) Das Einstellen internationaler Unterstützung für fossile Energieträger und das Bereitstellen von Subventionen für erneuerbare Energien.
(d) Die Erforschung von Optionen zur Vereinfachung von Abläufen um Unterstützung zu erhalten, besonders für am wenigsten entwickelte Länder und kleine, wenig entwickelte Inselstaaten.
(e) Das Schaffen internationaler vertraglicher Rahmenbedingungen für den Schutz geistigen Eigentums zur Förderung von Investitionen in die Entwicklung und den globalen Austausch innovativer und klimafreundlicher Technologien.
5. Die Finanzierung von Anpassung und Vermeidung wird über die folgenden Institutionen gesteuert: Special Climate Change Fund (SCCF), Least Developed Countries Fund (LDCF), Adaptation Fund, Green Climate Fund (GCF). Weitere Instrumente der Finanzierung und Umsetzung sind, auf eine Zeit von 30 Jahren beschränkt, der Clean Development Mechanism (CDM) und Joint Implementation (JI).
Artikel 6 (Stimmrecht)
(1) Jede Vertragspartei hat eine Stimme, sofern in Absatz 2 nicht anders festgelegt.
(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
Geschehen zu Dresden am 10. Dezember 2015
Zu Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden diese Vereinbarung an den angegebenen Tagen mit ihrer Unterschrift versehen.
Anhang 1 Industriestaaten
Australien
China
Deutschland
Japan
Kanada
Russland
Schweden
USA
Anhang 2 Schwellen- und Entwicklungsländer
Afghanistan
Brasilien
Costa Rica
Indien
Malaysia
Mali
Nigeria
Philippinen
Serbien
Tansania
Tuvalu
Uruguay
Venezuela