BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland


Rechtliche Grundlagen zum Baumschutz

Gehölzschnitt

1.) Die Rechtsgrundlagen

Der Gehölzschnitt ist in § 39 Abs. 5 Ziff. 2 BNatSchG geregelt:

"Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen, zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen."

Bei Bäumen ist der Standort entscheidend: Bäume in Wäldern, Gartenbaubetrieben, Rasensportanlagen, Friedhöfen sowie Haus- und Kleingärten dürfen ganzjährig geschnitten und gefällt werden (vorher ist jedoch Pkt. 2 und 3 zu berücksichtigen).
Maßnahmen an Straßenbäumen (Allee oder Einzelbaum) oder an Bäumen in der freien Landschaft müssen ebenso wie bei Hecken vom 1. März bis 30. September grundsätzlich unterbleiben.

Damit sind aber nicht automatisch alle Gehölzschnitte vom 1. Oktober bis Ende Februar zulässig, denn § 44 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 BNatSchG ist zwingend zu beachten: "Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören."

Zu den "besonders geschützten Arten" zählen z.B. sämtliche heimischen Brutvogel- und Fledermausarten.

Des Weiteren ist zu prüfen, ob das betreffende Gehölz Teil eines geschützten Landschaftsbestandteils (§ 29 BNatschG bzw § 22 SächNatSchG) oder eines Biotops (§ 30 BNatSchG) ist, wie z.B. Alleen oder Auwälder. In Sachsen sind zusätzlich Streuobstwiesen geschützt. Jeder Eingriff ist hier genehmigungspflichtig.

In vielen sächsischen Kommunen sind Gehölze zusätzlich durch eine Baumschutzsatzung geschützt (s. Pkt 3).

 

2.) Der Artenschutz

Vor jedem Eingriff, egal ob Schnitt, Fällung oder Rodung, muss zunächst die Frage nach wildlebenden Tierarten beantwortet werden.

Sind z.B. besetzte Vogelnester vorhanden, ist grundsätzlich jedweder Eingriff untersagt, da sonst die Fortpflanzungsstätte zerstört oder sogar das Tier getötet würde. Sind die Nester jedoch dauerhaft verlassen (dies ist meist zwischen Oktober und Ende Februar der Fall) dürfen sie i.d.R. entfernt werden, außer es handelt sich um Nester, die mehrfach genutzt werden (z.B. Greifvoglehorste oder Höhlennester).

Bei Baumhöhlen ist neben Vögeln auch auf das Vorkommen von Schläfern, Fledermäusen oder Hornissen zu achten, die ebenfalls besonders geschützt sind. Hier ist entweder ein Eingriff ausgeschlossen oder eine genehmigungspflichtige Umsiedlung erforderlich.

Da in der Praxis der Nachweis geschützter Arten nicht immer leicht ist, sollte im Zweifel immer die Naturschutzbehörde hinzugezogen werden.

 

3.) Die Baumschutzsatzung

In vielen Gemeinden sind Bäume und Gehölze zusätzlich durch Baumschutzsatzung geschützt. Auch dann, wenn nach BNatSchG und dem SächsNatSchG keine Einwände bestehen, ist vor einem Eingriff in Gehölze immer die bestehende kommunale Baumschutzsatzung zu beachten. I.d.R. ist vor einem Eingriff in Gehölze die Genehmigung der Kommune einzuhohlen. Auch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan sind zu berücksichtigen.

 

4.) Die genehmigungsfreien Ausnahmen

Eingriffe im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind nur dann genehmigungsfrei, wenn Gefahr im Verzug ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise hergestellt werden kann. Die zuständige Behörde (Stadt Leipzig, Amt für Stadtgrün und Gewässer bzw. Amt für Umweltschutz) ist im Nachhinein schnellstmöglich über den Eingriff zu informieren.

Schnitte im Schwachastbereich, die der Pflege und Gesunderhaltung dienen und nicht mehr als den jährlichen Zuwachs entfernen, sind i.d.R. genehmigungsfrei (hier jedoch Pkt. 2 beachten).

In Sachsen sind laut SächNatSchG § 22 (2) Ziff 3 folgende Gehölze vom Geltungsbereich kommunaler Baumschutzsatzungen ausgenommen: "Bäume mit einem Stammumfang von bis zu einem Meter, gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter, sowie Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln (Populus spec.), Birken (Betula spec.), Baumweiden (Salix spec.) und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken ..." (hier jedoch Pkt. 2 beachten).

 

6.) Die gute fachliche Praxis

Eigentlich selbstverständlich aber nicht immer berücksichtigt: alle Maßnahmen sollten nach der guten fachlichen Praxis erfolgen. Z.B. ist die Kappung eines Baumes immer eine baumzerstörende Maßnahme und hat nichts mit Baumpflege zu tun.

Eingriffe, die gegen die hier erläuterten Regeln verstoßen, können Schadensersatzforderungen und Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen.

 

Links:
www.baeume und Recht

www.gesetze-im-internet/bundesrecht/bundesnaturschutzgesetz

www.REVOSax.sachsen.de/sächsisches naturschutzgesetz

www.leipzig.de/baumschutzsatzung

Quelle: http://archiv.bund-sachsen.de/themen_projekte/naturschutz/baumschutz/baumrecht/