Es gibt unterschiedliche Formen, sich als Privatperson oder Gruppe gegen Entscheidungen oder Planungsvorhaben zu wehren, die die Natur beeinträchtigen:
Wenn ein Verwaltungsakt vollzogen wurde, bei dem man persönlich betroffen ist, ist es grundsätzlich möglich, einen Widerspruch zu erheben.
Die Widerspruchsmöglichkeiten sind dem Verwaltungsakt als Rechtsbehelfsbelehrung im Anhang zugefügt.
Die Widerspruchsfrist endet einen Monat nach dem Erhalt der Zustellung. Er ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Widersprüche können nur gegen Verwaltungsakte eingelegt werden, wenn die eigenen Rechte des Widerspruchsführers verletzt wurden.
Da das Einlegen eines Widerspruchs kostenpflichtig sein kann, sollten Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Behörde erkundigen, in welchem Umfang für Sie Kosten entstehen können.
Für die Stellungnahme gibt es keine gesetzlich vorgegebene Form oder inhaltliche Ausgestaltung. Wenn Sie als Privatperson eine Stellungnahme schreiben, ist es wichtig, dass Sie möglichst detailliert die regionalen Bedingungen beschreiben.
Im Folgenden wollen wir Ihnen hier eine kleine Gliederungshilfe geben:
- Beziehen Sie sich in Ihren Aussagen auf die Folgen die aus der Durchführung des Projektes resultieren würden. Gehen Sie in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Auswirkungen auf die Biotop- und Artenvielfalt ein.
- Prüfen Sie, ob es sich hierbei um Arten oder Biotope handelt, die unter besonderen Schutz stehen.
- Werden bei dem vorliegenden Projekt die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen eingehalten? Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich?
- Wenn ja, wurde diese ordnungsgemäß durchgeführt?
- Wurde das Beteiligungsverfahren eingehalten?
- Zu einem Beteiligungverfahren gehören die Veröffentlichung der Planungsunterlagen und das Einhalten der Beiligungsfristen.
- Stellungnahmenfrist: Grundsätzlich gilt, dass die Frist zur Gewährung einer effektiven Wahrnehmung des Mitwirkungsrechtes den Zeitraum von ein bis zwei Monaten nicht unterschreiten sollte.
- Werden die Fristen versäumt, droht der Verlust des Rechtschutzes!
Die Dienstaufsichtsbeschwerde dient der Überprüfung von Entscheidungen, die von der Verwaltung und ihren Mitarbeitern getroffen wurden.
Diese wird bei der jeweiligen übergeordneten Instanz gestellt.
Der Verwaltungsakt muß jedoch nicht automatisch rückgängig gemacht werden.
Ein Bürgerentscheid kann im Zusammenhang mit öffentlichem Interesse einer Gemeinde beantragt werden.
Durch diese Möglichkeit kann der Bürger Einfluss auf die Entscheidungen seiner Gemeinde nehmen.
Bürgerentscheide werden zuerst durch Bürgerbegehren durchgesetzt.
Im Land Brandenburg sind diese Regelungen im §§ 20 der Gemeindeverordnung festgelegt.
Mit dem Bürgerentscheid kann ein endgültiger Beschluss der Gemeidevertretung aufgehoben werden. Dazu werden die Unterschriften von 25 % aller Wahlberechtigten benötigt.
Das Petitionsrecht ist eine verfassungsrechtlich geschützte Beteiligungsmöglichkeit für Bürgerinnen und Bürger. In einer Petition können die Einzelnen sich durch Anregungen, Kritik oder Beschwerden schriftlich an alle Institutionen wenden.
Wenn eine Petition in den Landtag eingebracht werden soll, muss diese von einer Fraktion oder mindestens zehn Mitgliedern des Hauses getragen werden.